Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen von uns sowie für deren Durchführung. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf den Dokumenten des Auftraggebern erscheinen, werden von uns nicht akzeptiert. Im Falle der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten diese Geschäftsbedingungen als ergänzend. Die von unseren Vertretern angenommene Bestellungen sind erst nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Geschäftsführer von S.A. WARSCO UNITS verbindlich.

2. Die in unserem Bestellschein oder Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, die stets zu Lasten des Auftraggebers geht. Das Angebot bindet uns erst nach der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Wird das Angebot nicht innerhalb von 30 Tagen nach Absendung des Angebots unterschrieben, verfällt es. Die Preise können nicht als absolute Festbeträge angesehen werden und basieren darüber hinaus auf den aktuell gültigen Lohn- und Warenwerten. Wenn sich diese ändern, behalten wir uns das Recht vor, diese Änderungen zu berücksichtigen. Ist der Auftraggeber mit den geänderten Preisen nicht einverstanden, verfällt das Bestellformular bzw. das Angebot. Hierfür kann von uns keine Entschädigung verlangt werden. Bei zusammengesetzten Preisen besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der Bestellung zum entsprechenden Teil des Gesamtpreises. Bei Änderung der Ausführungspläne und/oder fehlerhaften Angaben, auf deren Grundlage das Angebot erstellt wurde, haben wir das Recht, unsere Preise an die gewünschte Ausführung anzupassen. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine andere Rechnungsstellung als die im Bestellformular oder Angebot angegebenen Daten wünscht, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro erhoben.

3. Die Überlassung von Fertigungselementen (Rohmaterial, Modell, Zeichnungen, Ausführungspläne, Kopien und/oder Digitaldateien etc.) mit dem Wunsch, ohne ausdrücklichen Vorbehalt, ein Muster oder einen Entwurf zur Verfügung zu stellen, bringt die Verpflichtung mit sich mit, die Durchführung uns anzuvertrauen und/oder uns für die entstandenen Kosten zu entschädigen. Für Nacharbeiten oder Zusatzarbeiten, die sich während der Durchführung als notwendig erweisen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu gewährleisten, bedarf es keines schriftlichen Auftrags. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Tagen nach Beginn der Ausführung und jedenfalls vor deren Beendigung durch eingeschriebenen Brief gegen die von uns vorgenommene Änderung, gilt die Arbeit als mündlich beauftragt.

4. Bei einer Teilstornierung der Arbeiten oder bei vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen geringfügigen Arbeiten ist neben der Vergütung für die geleisteten Arbeiten und gelieferten oder verarbeiteten Materialien eine pauschale und nicht kürzbare Entschädigung in Höhe von 30 % der Auftragssumme geschuldet.

5. Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr, Kosten und Risiko des Auftraggebers, es sei denn, die Versendung erfolgt frachtfrei. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Baustellenadresse verantwortlich. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Ware sofort nach Eintreffen auf der Baustelle angeliefert und unter Berücksichtigung der Abmessungen des LKW, der zu liefernden Waren und des Untergrunds sicher gelagert bzw. abgestellt werden kann. Der Auftraggeber muss uns vor jeder Lieferung über die Sicherheitsvorschriften informieren, die für den Empfang von Fremdfirmen am Lieferort gelten (Präventionsplan, Sicherheitsprotokoll, Anweisungen). Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zustand der Ware bei Ankunft zu prüfen und ist für etwaige Regressansprüche gegenüber den Spediteuren verantwortlich. Die Baustelle muss vom Auftraggeber zugänglich gemacht werden, um die normale sichere Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen. Unnütze Fahrtkosten und zu lange Wartezeiten (mehr als 15 Minuten) werden in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird Warsco Units über das Vorhandensein von unterirdischen Anlagen und Leitungen informieren und Warsco Units vor eventuellen Schäden an unterirdischen Anlagen und Leitungen schützen. Wird die Ware vom Auftraggeber nicht abgeholt oder von uns nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angeliefert werden können, werden Lagerkosten in Rechnung gestellt. Auch in diesem Fall wird der Rechnungsbetrag sofort fällig.

6. Der Auftraggeber hat vor der Lieferung alle administrativen Formalitäten zu erledigen, die für die Installation der Gerätschaften auf seinem Gelände erforderlich sind. Wir haften in keinem Fall für Probleme oder Verzögerungen bei der Beschaffung der behördlichen Genehmigungen und Dokumente.

7. Für unsere Gerätschaften gilt eine Garantie von 6 Monaten ab Lieferdatum. Werden die Materialien nicht von uns geliefert oder vorgeschrieben, übernehmen wir keine Haftung hinsichtlich der Qualität und Auswahl dieser Materialien. Etwaige Mängel, auch Ausführungsmängel, die auf die Wahl oder Vorschrift eines unrichtigen, ungeeigneten oder minderwertigen Materials zurückzuführen sein könnten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für etwaige konzeptionelle Fehler, wenn die Pläne und Zeichnungen nicht von uns oder nach speziellen Wünschen des Auftraggebers erstellt wurden. Erfolgt die Montage durch den Auftraggeber oder durch Dritte, gelten Fehler bei der Montage als durch die Montage verursacht, sofern nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch die Arbeiten ohne unser Verschulden entstanden sind.

8. Beanstandungen bezüglich versteckter Mängel müssen innerhalb von acht Tagen per Einschreiben bei uns eingehen. Anderenfalls werden sie nicht anerkannt. Und das Gleiche gilt auch für einen etwaigen Protest gegen die Fakturierung. Wenn wir die Beanstandung in der Sache anerkennen, beschränkt sich unsere Haftung unter Ausschluss jeglicher anderer Entschädigung auf die Nachbesserung der beanstandeten Materialien. Für geringfügige Konstruktions-, Größen- und Farbänderungen seitens des Herstellers und/oder Lieferanten haften wir nicht. Wurde die Rechnungsstellung vom Auftraggeber rechtzeitig und zu Recht beanstandet, ist dieser nur zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages berechtigt, der sich auf den beanstandeten Teil der Rechnung bezieht. Der verbleibende Teil ist gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 zu zahlen.

9. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind der Firma alle Rechnungen spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, ohne Abzug zahlbar, wobei kein Recht zum Einbehalt von Garantien besteht. Zahlungen an Vermittler gelten als nicht existent. Bei Nichtzahlung der Rechnung am Fälligkeitstag sind ab Fälligkeit und ohne vorherige Inverzugsetzung kraft Gesetzes Zinsen in Höhe von 11,50% auf den offenen Rechnungsbetrag fällig. Auch wird durch die bloße Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag kraft Gesetz und ohne vorherige Inverzugsetzung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch 125 EUR und höchstens 2.500 EUR fällig. Etwaige Spesen im Zusammenhang mit nicht eingelösten Wechseln oder Schecks sind in dieser Entschädigung nicht enthalten und werden ebenso wie die Kosten der eingeschrieben versandten Mahnungen gesondert berechnet. Müssen wir aufgrund von Zahlungsverzug und/oder sonstigen, vom Auftraggeber zu vertretenden Streitigkeiten gerichtliche Schritte einleiten, so gehen die Inkasso- und sonstigen Prozesskosten, einschließlich der Anwaltskosten, gemäß Artikel 1022 Gerichtsgesetzbuch zu Lasten des Auftraggebers. Diese Kosten können mit der oben genannten Schadenersatzklausel kombiniert werden, die andere Schäden abdeckt.

10. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Preises unser Eigentum. Sie können daher nicht durch Bestimmung oder Einbau unbeweglich werden. Dennoch trägt der Auftraggeber das Risiko von Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung der Ware ab der Lieferung. Die geleisteten Vorauszahlungen bleiben von uns erworben, um eventuelle Verluste bei einer Weiterveräußerung auszugleichen. Lagerkosten werden in Rechnung gestellt.

11. Bei Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag oder bei Wechselprotest werden alle anderen fälligen Beträge sofort fällig und wir behalten uns das Recht vor, den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung für den ganz oder teilweise noch nicht erbrachten Teil als aufgelöst zu betrachten, ohne dass dem Auftraggeber dabei ein Regressanspruch zusteht. In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß Artikel 16 geltend gemacht. Solange die Gesamtsumme der Bestellung, Lieferung und Platzierung nicht bezahlt ist, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass er alle seine Rechten an den Beträgen, die ihm von seinen Kunden zustehen oder zustehen würden, an uns abtritt.

12. Alle Studien, Pläne, Unterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Muster und Entwürfe bleiben unser Eigentum und durch gewerbliche Schutzrechte geschützt. Bei Übergabe an den Auftraggeber dürfen sie weder durch den Auftraggeber noch durch Dritte missbräuchlich verwendet werden. Sie sind auf die einfache Aufforderung hin unverzüglich zurückzugeben. Wir haben das Recht, sie zu Werbezwecken zu verwenden, ohne dem Auftraggeber dafür eine Vergütung zu schulden. Für Missbrauch haftet der Auftraggeber und wir behalten uns das Recht vor, einen Schadensersatz geltend zu machen. Dieser beträgt mindestens 10 % der Vertragssumme.

13. Vor Beginn der Arbeiten wird eine Anzahlung in Rechnung gestellt und wir behalten uns das Recht vor, auch während der laufenden Arbeiten in Abhängigkeit von den Arbeiten Vorauszahlungen in Rechnung zu stellen. Wenn mit Fortschrittsberichten operiert wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese spätestens innerhalb von 10 Tagen an uns zurückzusenden, andernfalls gelten sie als genehmigt und wir haben das Recht zur Rechnungsstellung. Wird der vor Beginn der Arbeiten in Rechnung gestellte Vorschuss oder die während der Arbeiten in Rechnung gestellten Beträge vom Auftraggeber nicht bei Fälligkeit bezahlt, behalten wir uns das Recht vor, die Arbeiten ohne vorherige Inverzugsetzung und zu jeder Zeit entweder nicht zu beginnen oder einzustellen, ohne dass wir dafür in Regress genommen werden können. Die Liefer- und Durchführungsfrist wird bis zum Zahlungseingang der offenen Rechnung gehemmt. Wir behalten uns das Recht vor, vom Auftraggeber die Stellung einer Bankbürgschaft als Sicherheit für dessen Zahlungsverpflichtungen zu verlangen und die Arbeiten nicht zu beginnen bzw. ohne vorherige Inverzugsetzung zu stoppen, wenn diese Bankbürgschaft nicht rechtzeitig gewährt wird. Wir behalten uns vor, mit den Arbeiten erst nach Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen zu beginnen und übernehmen diesbezüglich keinerlei Haftung.

14. Die Liefer- und Ausführungsfristen gelten nur annähernd und sind für uns nicht bindend. Die Liefer- und Ausführungsfrist beginnt erst mit Eingang der vom Auftraggeber schriftlich genehmigten Ausführungspläne und Materialien und/oder Geräte, auch wenn wir bereits mit den Arbeiten begonnen haben. Schlechtwetterausfalltage werden immer von der Ausführungszeit abgezogen. Als verbindlich gelten die Festlegungen der der Baustelle nächstgelegenen Station des Wetterdienstes. Erfolgt die Beauftragung in Phasen, haben wir das Recht, die Ausführung der nächsten Phase bis zur schriftlichen Genehmigung der vorherigen Phase auszusetzen. Bei Mehrarbeiten oder einer Zusatzbestellung verlängert sich die Liefer- und Ausführungsfrist anteilig um den für die Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Zeitraum. Eine Verzögerung bei der Ausführung berechtigt den Kunden nicht zu Schadensersatz oder Auflösung des Vertrages. Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, Aufruhr, Streik und Aussperrung, auch wenn sie bei unsere Lieferanten oder Spediteuren verursacht werden, Maschinenausfall, Feuer, Lieferschwierigkeiten bei Rohstoffen, Materialien und Energie sowie behördliche Beschränkungen oder Verbote, setzen die Ausführung unserer Verpflichtungen aus. Darüber hinaus können wir uns frei für die Auflösung des Vertrages entscheiden, ohne dass dabei eine Entschädigung zu leisten ist, jedoch mit Rückzahlung der Vorauszahlungen für nicht gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen. Wird die Ausführungsfrist durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragte oder für den Auftraggeber tätige Dritte ausgesetzt oder unterbrochen, schuldet der Auftraggeber Ersatz aller uns direkt oder indirekt entstandenen Schäden, mindestens jedoch 25 EUR pro Tag. Wir bestimmen selbst, wann wir die Arbeiten wieder aufnehmen können, ohne dass dafür eine Entschädigung wegen Verzögerung geschuldet wird. Alle Waren müssen innerhalb der vereinbarten Fristen abgenommen werden, andernfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn als aufgelöst anzusehen und die Zahlung des Auftragsbetrages zuzüglich etwaiger Lagerkosten und aller sonstigen uns dabei entstehenden Kosten zu verlangen.

15. Die Unterzeichnung des Wareneingangs durch den Kunden bedeutet die Annahme der ordnungsgemäßen Lieferung dieser Waren. Die Abnahme und Lieferung der Gewerke erfolgt unverzüglich und gegebenenfalls stillschweigend zum Zeitpunkt des Abschlusses, unabhängig davon, ob ein offener Rechnungsbetrag besteht oder nicht. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden die Gewerke bei Ingebrauchnahme davon geliefert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie fertiggestellt sind oder nicht, und auch für Teilgewerke, gleichgültig ob diese durch andere Gewerke oder durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt. Allfällige Bemerkungen müssen daher zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten festgehalten werden. Die Lieferung, auch wenn sie stillschweigend erfolgt, schließt alle Streitigkeiten über sichtbare oder versteckte Mängel aus, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches fallen.

16. Unsere Freistellungspflicht für Mängel der gelieferten Waren und Materialien geht nicht über die unserer Lieferanten und Unterlieferanten hinaus. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, eine Garantie zu gewähren:

-        wenn der Eigentümer oder Dritte Reparaturen oder Änderungen vorgenommen haben;

-        infolge von Missbrauch, mangelnder Wartung oder unsachgemäßer Handhabung der Produkte, Materialien und Geräte;

-        infolge von Schäden durch höhere Gewalt;

-        durch Hinzufügung und Verwendung von Zusatzteilen/Einrichtungen in einer Weise, die nicht unseren technischen Vorschriften oder den technischen Vorschriften des Lieferanten entspricht;

-        infolge einer Handlung oder eines vorsätzlichen Fehlverhaltens einer Person, einschließlich des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter;

-        infolge einer anderen Verwendung der Produkte, Materialien und Vorrichtungen, als die im Hinblick auf ihre Eigenschaften vernünftigerweise vorhersehbar ist, es sei denn, wir haben dieser Verwendung spätestens bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt;

-        wenn die Materialien und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.

-        infolge von Frost- oder Feuchtigkeitsschäden;

-        bei Kratzern oder äußeren Beschädigungen, die nach Unterzeichnung des Lieferscheins festgestellt wurden;

Nur Schäden an den von uns gelieferten und verbauten Teilen werden berücksichtigt, nachdem der Nachweis unseres Fehlers erbracht wurde. In solchen Fällen werden wir neue Produkte oder deren Komponenten bereitstellen oder verbauen, jedoch erst nach Rücksendung der Altteile. Der Schadenersatz für Schäden an „Gewerken und Sachen“ Dritter sowie Folgeschäden aller Art, Wasserschäden, Betriebsunterbrechungen etc., soweit diese nicht durch eine von uns abgeschlossene Versicherung gedeckt werden, beschränkt sich auf die von uns abgeschlossene Versicherung. Wir sind in keinem Fall zur Zahlung von Verzugsstrafen verpflichtet, die dem Auftraggeber auferlegt werden. Es wird auch auf den Wortlaut des Artikels 7 verwiesen. WARSCO UNITS hat bei „ZURICH – unter der Policennummer 5034057“ eine Versicherungspolice (Betriebshaftpflichtpolice) abgeschlossen, die im Versicherungsfall folgende Garantien übernimmt. Es ist eine Versicherungsleistung bis maximal 2.500.000 Euro/Schaden/Versicherungsjahr für Körperverletzungen, materielle & immaterielle Folgeschäden vorgesehen. Die Leistungsgrenze für rein immaterielle Schäden beträgt 1.000.000 Euro/Schaden/Versicherungsjahr und bei einer vertraglichen Übertragung nach Artikel 544 beträgt diese 500.000 Euro/Schaden/Versicherungsjahr. Die Haftung von WARSCO UNITS ist immer auf diese Beträge beschränkt. Alle Policen des Auftragnehmers müssen unter Verzicht auf Regressansprüche gegen WARSCO UNITS abgeschlossen werden.

17. Wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt oder aufgelöst, schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung, die der bereits erbrachten Leistung und den bereits gekauften Materialien für die betreffende Baustelle entspricht, zuzüglich einer Entschädigung von 20% des vereinbarten Preises. In jedem Fall wird eine Mindestvergütung von 10% des vereinbarten Preises fällig. Wir behalten uns das Recht vor, die Ausführung des Vertrages fortzusetzen und eine Vorauszahlung von 10% auf die noch nicht ausgeführten Arbeiten zu verlangen oder die gelieferte Ware unter Gutschrifterteilung abzüglich der vorgenannten Entschädigung zurückzunehmen.

18. Wir behalten uns das Recht vor, gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Hypothekengesetzes innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung eine beglaubigte Kopie der Rechnung oder einer anderen Urkunde, aus dem der Verkauf hervorgeht, auf dem Geschäftszimmer des Handelsgerichts des Bezirks zu hinterlegen, in dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat oder, in Ermangelung dessen, in den er seinen Aufenthaltsort hat.

19. Der Auftraggeber tritt WARSCO UNITS vorbehaltlich der gesetzlichen Formvorschriften und Beschränkungen alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen alle seine Schuldner und generell alle ihm zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Grund, an WARSCO UNITS ab. Kommt der Auftraggeber einer seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach, können wir ohne vorherige Ankündigung oder Inverzugsetzung auf Kosten des Auftraggebers den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die vorbezeichnete Abtretung anzeigen bzw. können sie diese ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an uns rechtsgültig bezahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns auf unser einfaches Verlangen hin alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit den Ansprüchen zu erteilen und auszuhändigen. Er ermächtigt uns, solche Auskünfte oder Unterlagen von den Drittschuldnern der abgetretenen Forderungen anzufordern.

20. Die Nichtigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung und dieser Vereinbarung insgesamt. Anstelle einer ungültigen oder unanwendbaren Bestimmung wird in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien eine gültige Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

21. Alle unsere Verträge unterliegen ausschließlich belgischem Recht und im Streitfall sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Antwerpen oder Limburg, Abteilung Tongeren, zuständig. Wir behalten uns das Recht vor, das für den Wohnsitz des Kunden zuständige Gericht oder das für den Ort zuständige Gericht anzurufen, an dem die umstrittene Verpflichtung entstanden ist oder zu erfüllen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE VERMIETUNGSBEDINGUNGEN

 

22. In Bezug auf Miettransaktionen gelten die vorstehenden Klauseln in vollem Umfang. Die nachfolgenden Artikel gelten jedoch insbesondere.

23. Alle Waren bleiben das ausschließliche Eigentum von WARSCO UNITS. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät in seiner Buchhaltung als Mietgerät zu registrieren und stets als solches auszuweisen. Der Mieter hat alle möglichen Transaktionen bezüglich der Ware zu unterlassen, gleichgültig ob es sich um einen Verkauf, eine Bürgschaft, eine Verpfändung, einen Transport, eine Ausleihe oder einen Verleih handelt. Im Falle der drohenden Pfändung einer Ware verpflichtet sich der Mieter, diese Vereinbarung dem Pfandgläubiger oder seinem Beauftragten vorzulegen und ausdrücklich darauf hinweisen zu lassen, dass die Ware ausschließliches Eigentum von WARSCO UNITS ist und bleibt. Der Mieter ist verpflichtet, WARSCO UNITS unverzüglich von einer drohenden Pfändung zu unterrichten, damit WARSCO UNITS die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums treffen kann.

24. Die Mindestmietdauer für die Einheiten, die in Rechnung gestellt wird, beträgt 1 Monat (sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird). Die Mindest-Kündigungsfrist für die Einheiten beträgt 14 Tage (sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird). Jegliche Kündigung muss schriftlich erfolgen.

25. Wir behalten uns vor, vor Lieferung oder während der Vertragslaufzeit eine Bürgschaft oder sonstige Zahlungsgarantie (Vorauszahlung, Bankbürgschaft etc.) zu verlangen. Die Bürgschaft ist eine Kaution, die nach Eingang aller vertraglich fälligen Beträge zurückerstattet wird. Bei Zahlungsverzug, Konkurs, Liquidation, Insolvenzverfahren, Zahlungsaufschub oder einer vergleichbaren Maßnahme des Mieters wird diese Kaution anteilig auf die Forderung des Vermieters angerechnet.

26. Ist der Auftraggeber eine faktischer Vereinigung, haftet der Unterzeichner des Bestellformulars gesamtschuldnerisch für die von uns erbrachten Leistungen.

27. Der Auftraggeber ist (strafrechtlich) für die Anbringung der erforderlichen Beschilderung verantwortlich und stellt WARSCO UNITS von allen Schäden frei, die durch deren Fehlen entstehen.

28. Die Verfahrung darf nur vom Personal und mit der Ausrüstung von WARSCO UNITS durchgeführt werden. Abweichungen hiervon müssen schriftlich beantragt werden. Das Gelände muss für unsere Transportmittel leicht zugänglich und befahrbar sein. Ist das Gelände nicht ausreichend zugänglich, wird WARSCO UNITS die Ware zurücksenden und ist erst nach Nachweis der Zugänglichkeit durch den Auftraggeber verpflichtet, zum Gelände zurückzukehren, um die Ware neu zu platzieren. Außerdem läuft der Mietzeitraum in diesem Fall weiter. Die Kosten der Rücksendung und Neupositionierung der Ware gehen zu Lasten des Mieters.

29. Elektro- und Sanitäranschlüsse (Versorgungsleitungen) sowie allfällige Fundamentkosten gehen zu Lasten des Mieters. Je nach Verwendung der gemieteten Geräte können die Verwaltungsbehörden und alle zuständigen Instanzen besondere Einrichtungen verlangen: Feuerlöscher, Sicherheits- oder Notbeleuchtung, Wasserversorgungsstellen, Panikschlösser, Brüstungen oder sonstige Einrichtungen. In diesem Fall werden diese Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt.

30. WARSCO UNITS haftet nicht für eventuelle verspätete Lieferungen und Abholungen sowie für Arbeitsverzögerungen aufgrund der Nichtfunktion des Mietgegenstandes. Ein Mangel an einem Mietgegenstand ist WARSCO UNITS unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

31. WARSCO UNITS versichert die gelieferte Ware gegen Feuer-, Sturm- und Hagelschäden mit Regressverzicht gegenüber dem Mieter, es sei denn, es handelt sich um böswillige Beschädigung.  Die vertraglichen Freistellungen von Warsco Units im Rahmen der Versicherungsverträge gehen stets zu Lasten von WARSCO UNITS. Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ware gegen Feuer, Wasserschäden oder Überschwemmungen, Frost, Diebstahl und andere Risiken zu schützen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, die Unit(s) gegen alle möglichen Schäden, einschließlich Diebstahl, Vandalismus, Überschwemmung usw., zu versichern. Der Versicherungsschein und die Quittung der Versicherungsprämie sind WARSCO UNITS auf Verlangen vorzulegen. Der Mieter ist verpflichtet, Warsco Units stets freiwillig und auf erstes Anfordern gegen alle Verluste, Schäden, Kosten, Reklamationen, Verfahren jeglicher Art zu verteidigen, zu schützen und zu entschädigen, die im Rahmen dieses Vertrages sowohl direkt als auch indirekt auftreten. Alle Policen sind mit einem Regressverzicht gegenüber Warsco Units abzuschließen. Sollte die Versicherungsgesellschaft des Mieters Warsco Units dennoch verklagen, muss der Mieter uns immer davor schützen.  Schäden und Verluste, die gemäß der vom Mieter abgeschlossenen Versicherung nicht ersetzt werden können, werden von Warsco Units in keinem Fall ersetzt und gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter trägt die Kosten für die Instandhaltung, Reparatur, Erneuerung und den Ersatz der gemieteten Geräte sowie der Einrichtung und des Zubehörs. WARSCO UNITS ist in keiner Weise für Schäden am Inhalt verantwortlich.

32. Änderungen und/oder Anpassungen am Mietobjekt sind untersagt. Das Anbringen von Aufklebern oder Schildern am Gerät ist verboten. Die Entfernungskosten betragen 25 € pro Aufkleber und 100 € pro Bohrloch.

33. Dem Mieter ist es untersagt, den Mietvertrag ohne unsere vorherige und ausdrückliche Zustimmung ganz oder teilweise zu übertragen. Unter keinen Umständen kann sich der Mieter auf eine stillschweigende Zustimmung berufen. Es ist auch untersagt, das Objekt ganz oder teilweise unterzuvermieten.

34. Bei unbefugter Verwendung sind wir berechtigt, die Mietsache unverzüglich zurückzunehmen. In diesem Fall schuldet der Kunde unbeschadet des entstandenen Schadens die Miete für den verbleibenden Mietzeitraum. Eine unerlaubte Nutzung ist eine Nutzung des Mietgegenstandes, für die sie nicht ausdrücklich bestimmt ist.

35. Bei Rückgabe wird das Gerät von uns im Depot überprüft und werden eventuelle Mängel in Rechnung gestellt. Nach Erhalt der Kostenabrechnung hat der Mieter 3 Tage Zeit, in unserem Depot den Schaden zu überprüfen und fehlende Gegenstände zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Ware. Dies gilt auch für solche, die durch höhere Gewalt oder zufällig und/oder durch Dritte verursacht werden. Der Mieter ist verpflichtet, den an der Ware entstandenen Schaden innerhalb von acht Tagen nach Vorlage der Reparaturrechnung zu ersetzen. Die Geräte gelten als in einem sauberen Zustand geliefert. Diesbezügliche Bemerkungen sind auf dem Lieferschein anzugeben. Reinigungskosten werden bei Abholung ohne vorherige Ankündigung berechnet.

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Warsco Units nv
Slingerweg 20
Poort 5650
3600 Genk

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